Das Verfahren der Finanzhilfegewährung
Das SECO sieht folgendes Verfahren vor:
Vollständigkeit der Unterlagen
Es wird geprüft, ob die eingereichten Gesuche alle Unterlagen enthalten, die in Art. 6 der Verordnung verlangt werden.
Unvollständige Unterlagen werden dem Gesuchsteller zurückgeschickt. Es wird nur auf vollständige Gesuche eingetreten.
Vorprüfung, Rückzug
Es wird geprüft, ob die eingereichten Gesuche den rechtlichen Anforderungen des Bundesbeschlusses und der Verordnung entsprechen.
Im Falle von Gesuchen, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, wird das Gesuch an den Träger des Vorhabens zur Überarbeitung zurückgesandt. Der Träger kann sein Gesuch zurückziehen.
Eintreten, provisorischer Prüfungsbericht
Das SECO tritt auf vollständige Gesuche ein, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Es prüft die Gesuche und erstellt einen provisorischen Prüfungsbericht (PP).
Stellungnahme des betroffenen Kantons
Das Gesuch wird zusammen mit dem PP dem Kanton oder den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet, sofern sie von der Umsetzung des Vorhabens betroffen sind.
Nationale Vorhaben werden den Kantonen nicht zur Stellungnahme unterbreitet.
Verfügung, Rechtsmittelbelehrung
Das SECO erstellt den abschliessenden Prüfungsbericht, der als Grundlage der amtlichen Verfügung gilt. Das SECO entscheidet über die Gewährung einer Finanzhilfe. Es teilt dem Gesuchsteller mit, ob die Finanzhilfe für ein Vorhaben gewährt werden kann. Es teilt ihm den Umfang der gewährten Finanzhilfe mit. Eine Verfügung des SECO kann aufgrund von Art. 7 des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, angefochten werden.
Die Empfänger von Beiträgen haben dem SECO auf Grund von Art. 8 der Verordnung jährlich einen Zwischenbericht und nach Abschluss der Arbeiten einen Schlussbericht vorzulegen. Der Schlussbericht muss die Wirkungen des Vorhabens auf den Tourismus im Detail darstellen.
Vorverfahren
Vollständigkeit der Unterlagen
Es wird geprüft, ob die eingereichten Gesuche alle Unterlagen enthalten, die in Art. 6 der Verordnung verlangt werden.
Unvollständige Unterlagen werden dem Gesuchsteller zurückgeschickt. Es wird nur auf vollständige Gesuche eingetreten.
Vorprüfung, Rückzug
Es wird geprüft, ob die eingereichten Gesuche den rechtlichen Anforderungen des Bundesbeschlusses und der Verordnung entsprechen.
Im Falle von Gesuchen, die den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen, wird das Gesuch an den Träger des Vorhabens zur Überarbeitung zurückgesandt. Der Träger kann sein Gesuch zurückziehen.
Prüfung
Eintreten, provisorischer Prüfungsbericht
Das SECO tritt auf vollständige Gesuche ein, die den rechtlichen Anforderungen entsprechen. Es prüft die Gesuche und erstellt einen provisorischen Prüfungsbericht (PP).
Stellungnahme des betroffenen Kantons
Das Gesuch wird zusammen mit dem PP dem Kanton oder den Kantonen zur Stellungnahme unterbreitet, sofern sie von der Umsetzung des Vorhabens betroffen sind.
Nationale Vorhaben werden den Kantonen nicht zur Stellungnahme unterbreitet.
Verfügung, Rechtsmittelbelehrung
Das SECO erstellt den abschliessenden Prüfungsbericht, der als Grundlage der amtlichen Verfügung gilt. Das SECO entscheidet über die Gewährung einer Finanzhilfe. Es teilt dem Gesuchsteller mit, ob die Finanzhilfe für ein Vorhaben gewährt werden kann. Es teilt ihm den Umfang der gewährten Finanzhilfe mit. Eine Verfügung des SECO kann aufgrund von Art. 7 des Bundesbeschlusses über die Förderung von Innovation und Zusammenarbeit im Tourismus beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, angefochten werden.
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Die Empfänger von Beiträgen haben dem SECO auf Grund von Art. 8 der Verordnung jährlich einen Zwischenbericht und nach Abschluss der Arbeiten einen Schlussbericht vorzulegen. Der Schlussbericht muss die Wirkungen des Vorhabens auf den Tourismus im Detail darstellen.